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Art. 29b

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Angehörige der Armee, die Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt.
  2. Sie erhalten entweder Natural- oder Pensionsverpflegung.
  3. Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.
  4. Die Logistikbasis der Armee (LBA) setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest.

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