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Art. 29c

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bund sorgt für die Unterkunft der Angehörigen der Armee im Militärdienst.
  2. Die Unterkunft erfolgt:
    1. in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden;
    2. in Kantonnementen von Gemeinden oder Privaten;
    3. in Biwaks;
    4. durch Einquartierung bei Privaten.

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