Zurück zum Gesetz

Art. 29e

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bund trägt die Reise- und Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel:
    1. von Angehörigen der Armee beim Einrücken in Dienste nach Artikel 12 Buchstaben a–d und bei der Entlassung daraus;
    2. von Angehörigen der Armee im Militärdienst für Dienstreisen;
    3. für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee;
    4. von Militärdienstpflichtigen für die Wahrnehmung von Amtsterminen nach Artikel 26.
  2. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.