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Art. 29f

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.1
  2. Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1547;BBl 2019 2177).

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