Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19921, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.
Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.