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Art. 48c

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Das VBS ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Armee zuständig, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind.
  2. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

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