Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:
zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;
Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.
Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.
Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:
die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung des Zivilschutzes oder anerkannter militärischer Vereine oder Verbände durchführen können;
die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und
die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
Zur Verfügung gestellt werden dürfen:
Truppen im Ausbildungsdienst;
Berufsformationen;
die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;
das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material.
Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:
mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;
keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;
die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und
die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.
Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:
für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;
Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;
das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.
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