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Art. 66a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.
  2. Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

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