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Art. 97

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, können die Militärverwaltung und die Armee die Nutzung von Gütern nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f einschränken oder verbieten oder solche Güter requirieren.
  2. Massnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
  3. Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung der Güter nach Artikel 80 Absatz 1 sowie deren Requisition angemessene Entschädigung.
  4. Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz1.
  5. Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 vorsehen.
  6. Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.

Footnotes

  1. SR 172.021

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