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Art. 98

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Kommissariatsdienst der Armee ist verantwortlich für die Versorgung der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 29–29e sowie für das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Transportwesen.
  2. Für folgende Bereiche des Kommissariatsdienstes ist das Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 20051(FHG) sinngemäss anwendbar:
    1. Buchführung, interne Kontrolle und Kostentransparenz (Art. 38–40 FHG);
    2. Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung (Art. 47 und 48 FHG);
    3. Aufgaben und Zuständigkeiten (56–60 FHG).
  3. Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle für das Rechnungswesen der Armee.
  4. Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft sowie Sold und Soldzulage verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Dienstes und Wegzug der Truppe.

Footnotes

  1. SR 611.0

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