631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 42a ZG)
Das BAZG sistiert den AEO-Status, wenn es feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:
die Voraussetzungen nach den Artikeln 112b , 112e und 112g Buchstaben b–h nicht mehr erfüllt sind;
eine Person nach Artikel 112d einer schweren strafrechtlichen Widerhandlung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a dringend verdächtigt wird;
der AEO:
1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen,
2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder
3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren nicht entrichtet hat.
Es sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.
Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.
Das BAZG setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.
Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt das BAZG die Sistierung auf.
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