631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 42a ZG)
Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d :
eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
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