631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
Erhält die Oberzolldirektion ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die aktive Veredelung von Milchgrundstoffen und Getreidegrundstoffen nach Anhang 6 zu Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG1, so verzichtet sie auf eine Unterbreitung des Gesuchs zur Stellungnahme. Sie informiert gleichzeitig:
die betroffenen Organisationen schriftlich über den Inhalt des Gesuchs und über Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die Informierung der betroffenen Organisationen.
Die Oberzolldirektion entscheidet über das Gesuch, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Informierung der betroffenen Organisationen schriftlich zurückzieht.