(Art. 59 Abs. 2 ZG)
Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
- anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
- Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
- zuständige überwachende Stelle;
- Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
- Beschreibung der Veredelung;
- Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
- Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
- Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.