631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 59 Abs. 3 ZG)
Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
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