(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)
- Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:
- von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder
- eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42bisdes Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591über die Invalidenversicherung erhalten.
- Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.
- Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.