(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)
- Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:
- in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und
- von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden.
- Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.
- Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien.
- Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.1
- Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.