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Kommentare: Art. 181 | Omnilex
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Art. 181
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Art. 182
Art. 181
631.01
ZV
Federal Council Ordinance
01.05.2007
Originalquelle
(Art. 65 Abs. 3 ZG)
Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.
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