631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 66 Abs. 1 ZG)
Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.
Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.1
Footnotes
Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes. ↩
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