(Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
- Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
- Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
- Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
- Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.