(Art. 81 ZG)
Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten:
- Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist;
- Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners;
- Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe;
- Rechtsgrund der Sicherstellung;
- Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;
- genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort);
- Frist zur Leistung der Sicherheit;
- für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle;
- Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19581richten;
- Rechtsmittelbelehrung.