631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 83 Abs. 3 ZG)
Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.
Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.
Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.
Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.
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