631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 83 Abs. 3 ZG)
Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen.
Hält das BAZG den Nachweis nicht für erbracht, so setzt es der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht.
Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich das BAZG durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
Die oder der vom BAZG anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.
Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen.
Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.
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