631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
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