(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:
- zur Personenkontrolle;
- zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
- zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts;
- zur Verhinderung der Flucht von Personen;
- zur Durchführung des Transports von Personen;
- zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;
- zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
- wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.