631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 117 ZG)
Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.
Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.