631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 117 ZG)
Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR1erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen.
Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.