(Art. 48a Abs. 1 RVOG^1^)
Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:
- Abkommen vom 1. Juni 19612zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
- Abkommen vom 2. September 19633zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
- Abkommen vom 28. September 19604zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;
- Abkommen vom 11. März 19615zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.