(Art. 48a Abs. 1 RVOG^1^)
Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen:
- Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 19822zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen;
- Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 19733zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren;
- Übereinkommen vom 26. Juni 19904über die vorübergehende Verwendung;
- Zollabkommen vom 6. Dezember 19615über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren;
- Zollabkommen vom 2. Dezember 19726über Behälter von 1972;
- Zollabkommen vom 4. Juni 19547über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge;
- Zollabkommen vom 18. Mai 19568über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch;
- Zollabkommen vom 14. November 19759über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
- Zollabkommen vom 18. Mai 195610über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge;
- Protokoll vom 26. Juni 199911zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.