631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 12 Abs. 2 ZG)
Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.
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