631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 12 Abs. 1 ZG)
Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.
Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.
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