631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 27 Bst. d ZG)
Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.
Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.
Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.
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