631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 27 Bst. e ZG)
Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung des BAZG zulässig.
Die Waren werden vom BAZG verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.
Anstelle des Freihandverkaufs kann das BAZG die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.