631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 39 Abs. 1 ZG)
Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
Verfahren der aktiven Veredelung;
Verfahren der passiven Veredelung;
Ausfuhrverfahren.
Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG1unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;