(Art. 41 ZG)
Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
- Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
- Veranlagungsverfügungen;
- Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
- Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
- weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
- weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.