(Art. 41 ZG)
Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:
- anmeldepflichtige Personen;
- Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
- Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
- Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
- Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
- Einlagererinnen oder Einlagerer;
- rückerstattungsberechtigte Personen.