680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 7 Abs. 3 AlkG)
DasBAZGkann Kontrollvorrichtungen anordnen, soweit es solche als erforderlich erachtet. Die Kosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Brennerei überbunden werden.
Die Kontrollvorrichtungen dürfen nur durch dasBAZGangebracht und entfernt werden. Es kann den Inhaber oder die Inhaberin der Brennerei ermächtigen, die Kontrollvorrichtungen selber anzubringen und zu entfernen.
Jede Beschädigung oder Störung ist unverzüglich zu melden.
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