(Art. 5 Abs. 4 AlkG)
SR 941.210 ↩
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Liegt eine Bestrafung wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol‑ oder das Lebensmittelrecht (oder entsprechende ausländische Vorschriften) vor, kann nach Art. 4 Abs. 2 AlkV die Konzession verweigert oder entzogen werden; das BAZG kann den Entzug nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 6 Abs. 3 AlkG) verfügen.
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können:”
Art. 4 Abs. 2 AlkV benennt als relevante Voraussetzung frühere Bestrafungen wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlungen gegen das Alkohol‑ oder Lebensmittelrecht; Art. 6 Abs. 3 AlkG ermöglicht dem BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers, in solchen Fällen den Entzug der Brennereikonzession anzuordnen.
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können:”
Bei mehrfachen Verstössen gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und die Alkoholgesetzgebung können die Voraussetzungen für einen Entzug der Konzession nach Art. 4 Abs. 2 AlkV erfüllt sein.
“Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.”
Wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung, insbesondere solche in den letzten fünf Jahren, können als Gründe für den Entzug der Konzession nach Art. 4 Abs. 2 AlkV in Betracht fallen.
“Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.”
“Als Gründe für den Entzug der Lohnbrennereikonzession kommen vorliegend wiederholte Verletzungen von Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) und wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung in den letzten fünf Jahren (Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) in Betracht (vgl. E. 2.4.2 vorstehend).”
Voraussetzung für die Erteilung der Konzession nach Art. 4 Abs. 1 AlkV ist die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers.
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV; Art. 2 Bst. e aAlkV). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin sind ausführlich in einem Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3). Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3).”
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