(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
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Die Anmeldung zur Veranlagung ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Lagerbestands bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vorzunehmen.
“Tag des Folgemonats bei der EZV zur Veranlagung (vgl. nachfolgend: E. 3.8) anzumelden, wobei gleichzeitig der Lagerbestand bekannt zu geben ist (Art. 31 Abs. 1 AlkV; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 aAlkV). Die Pflichten für Steuerlagerbetreiberinnen und -betreiber sind darüber hinaus detailliert im Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3).”
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