(Art. 23 Abs. 1bisAlkG)
SR 941.210.2 ↩
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Die nach Art. 55 Abs. 4 geforderte Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung bildet die Grundlage der Steueranmeldung; die Eidgenössische Zollverwaltung kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich die elektronische Übermittlung anordnen.
“In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person bzw. gemäss Art. 19 Abs. 1 aAlkV auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend (vgl. Art. 55 Abs. 2 AlkV; Art. 19 Abs. 2 aAlkV). Im Falle der Gewerbebrennerei erfolgt die Steueranmeldung auf der Basis der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung (Art. 55 Abs. 4 AlkV). Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst.”
Bei Gewerbebrennereien erfolgt die Steueranmeldung auf der Grundlage der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung.
“In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person bzw. gemäss Art. 19 Abs. 1 aAlkV auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend (vgl. Art. 55 Abs. 2 AlkV; Art. 19 Abs. 2 aAlkV). Im Falle der Gewerbebrennerei erfolgt die Steueranmeldung auf der Basis der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung (Art. 55 Abs. 4 AlkV). Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst.”
Elektronische Messungen können nach Art. 55 Abs. 1 AlkV als Grundlage einer Veranlagung dienen, wenn deren Funktionstüchtigkeit kontrolliert und die Messergebnisse mit denen eines Alkoholmeters der Genauigkeitsklasse II verglichen wurden. Geringe Abweichungen im Zehntelsbereich wurden in der zitierten Rechtsprechung als nicht offensichtlich schwerwiegender Mangel beurteilt, sodass die Veranlagung nicht als nichtig erachtet wurde. Im dortigen Fall spielte zudem eine Rolle, dass erforderliche Deklarationsdaten nicht vorgelegt worden waren.
“Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe die Spirituosensteuer nicht mittels Schätzung erhoben. Vielmehr habe sie die Situation vor Ort begutachtet. Es handle sich hierbei nicht um eine «amtliche Bestimmung des Alkoholgehalts» im Sinne von Art. 5 AlkBestV, sondern um eine «eigene Feststellung der EZV, auf deren Basis eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen» worden sei (Art. 55 Abs. 1 AlkV; Art. 19 Abs. 1 aAlkV) und welche nicht der vollen Untersuchungspflicht unterliege. Sie habe jenes Verfahren gewählt, das unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu einem verlässlichen und realitätsnahen Ergebnis geführt habe. Hätte sie für die Bestimmung des Alkoholgehaltes ein Alkoholmeter der Genauigkeitsklasse II benutzt, wären rund 50 Stunden allein zur Bemessung der Alkoholgehalte erforderlich gewesen. Mit den elektronischen Messgeräten habe sich dieser Aufwand erheblich reduziert. Die Funktionalität dieser elektronischen Messgeräte sei kontrolliert bzw. mit verschiedenen Messergebnissen des mitgeführten Alkoholmeters der Genauigkeitsklasse II verglichen worden. Die sehr geringen Abweichungen hätten im «Zehntelsbereich» gelegen. Die Veranlagung sei somit nicht nichtig; ein offensichtlicher oder leicht erkennbarer, besonders schwerwiegender Mangel liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Deklarationsdaten nicht eingereicht sowie Abweichungen der ermittelten Werte nicht rechtsgenügend dargelegt.”
Die Veranlagung erfolgt durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV); das Veranlagungsverfahren ist durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
“Die Steuerveranlagung ist Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 AlkV und aArt. 23 Abs. 1 AlkG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, AS 48 425]; vgl. nachfolgend: E. 3.8.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie aufgezeigt (E. 1.7) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).”
Die Veranlagungsbehörde kann die Veranlagung auch aufgrund eigener Feststellungen vornehmen. Soweit das Untersuchungsprinzip gilt, hat die Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen abzuklären; dieses Prinzip wird im Abgaberecht durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt.
“Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 3.8.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 3.8.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV bzw. Art. 19 Abs. 1 aAlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.8.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1 und A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).”
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