(Art. 23 AlkG)
Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1vorgeschriebenen Form:
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Januar 2022angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
1 commentary
Die zur Veranlagung erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen sind in der von der Eidgenössischen Zollverwaltung/BAZG vorgeschriebenen Form zu führen; die Verwaltung kann namentlich den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung anordnen. Bei der Gewerbebrennerei stützt sich die Steueranmeldung auf die zu führende Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung.
“In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person bzw. gemäss Art. 19 Abs. 1 aAlkV auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend (vgl. Art. 55 Abs. 2 AlkV; Art. 19 Abs. 2 aAlkV). Im Falle der Gewerbebrennerei erfolgt die Steueranmeldung auf der Basis der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung (Art. 55 Abs. 4 AlkV). Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.