(Art. 34 Abs. 3 AlkG) Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und die Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen.
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Art. 29 AlkV verpflichtet den Lagerbetreiber zur Führung einer sogenannten «Alkoholbuchhaltung» über Ein- und Ausgänge, Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten. Die Ein- und Ausgänge sind dabei monatlich zu erfassen.
“3 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber). Um Bewilligung eines Steuerlagers muss bei der EZV ersucht werden (Art. 26 AlkV; vgl. auch Art. 27 Abs. 2 aAlkV). Die EZV bewilligt ein Steuerlager, wenn: (a) jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol i.S.v. Art. 25 AlkV bewirtschaftet werden; (b) die erforderlichen Sicherheiten (vgl. Art. 27 AlkV) geleistet werden; (c) die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen und (d) ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a-d AlkV; siehe auch Art. 27 Abs. 2 Bst. a-c aAlkV). Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden und ist nicht übertragbar (Art. 28 Abs. 2 und 3 AlkV; Ziff. 5 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber). Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen (sog. «Alkoholbuchhaltung»; Art. 29 AlkV und Art. 30 aAlkV). Die Ein- und Ausgänge sind monatlich bis zum”
In den vorgelegten Entscheiden wurde beanstandet, dass Lohnbrennereiware nicht räumlich vom Steuerlager getrennt bzw. die Abgrenzung nicht sichtbar gekennzeichnet war. Solche fehlende räumliche Trennung oder fehlende sichtbare Kennzeichnung wurde bei Kontrollen als Mangel festgestellt.
“Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen ist: Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2016 trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz die Alkoholbuchhaltungsunterlagen nicht (vollständig) eingereicht (E-Mail-Verkehr zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer vom 27. November 2018 bis 13. Dezember 2018, 21. Januar 2019, 19. März 2019 und 29. April 2019 bis 6. Mai 2020, VB 17a-20; Schreiben vom 24. September 2019, VB 21a). Wie gezeigt, obliegt ihm jedoch die Pflicht über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen bzw. eine Alkoholbuchhaltung zu führen (Art. 29 AlkV und Art. 30 aAlkV; vgl. E. 3.5.1). Zudem lässt sich den Akten entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 bis September 2019 auch die monatlichen Steueranmeldungen nicht eingereicht hat (Schreiben vom 24. September 2019, VB 21a). Hiermit ist er seiner Aufzeichnungs- und Anmeldungspflicht, welche einem Steuerlagerbetreiber obliegen, wiederholt nicht nachgekommen. Weiter hat als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2019 im Steuerlager des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass darin teilweise versteuerte Spirituosen gelagert wurden. Dies, obwohl die Trennung der Verkaufsflächen vom Steuerlager nicht sichtbar gekennzeichnet war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nämlich vor, dass sich tatsächlich Lohnbrennereiware im Steuerlager befunden habe («klar gekennzeichnet, aber nicht räumlich getrennt») und er zwischenzeitlich bauliche Massnahmen getroffen habe, um die Lohnbrennereiware komplett vom Steuerlager zu trennen (Beschwerde, S.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, wonach er seit 2016 keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt habe, welche als Basis für die Steueranmeldung diene, und damit insbesondere gegen Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV; SR 680.11) bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (aAlkV; SR 680.11) verstossen habe (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Er bestreitet auch nicht, dass er die im Rahmen der Lohnbrennerei erstellten Erklärungen teilweise nicht an die Behörden weitergeleitet und damit seine Meldepflicht verletzt habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Er stellt weiter nicht in Abrede, auch seinen Pflichten als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen zu sein, indem er seit 2016 seine Alkoholbuchhaltungsunterlagen trotz Aufforderung nicht vollständig eingereicht habe (Art. 29 AlkV und Art. 30 aAlkV) und von April 2019 bis September 2019 auch die monatlichen Steueranmeldungen nicht mehr eingereicht habe. Zudem habe er die Lohnbrennereiware nicht räumlich vom Steuerlager getrennt (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert dagegen, dass er seine Lohnbrennereikonzession zu Unrecht dazu verwendet habe, um die Produktionssperre der Gewerbekonzession zu umgehen (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils). Er bringt lediglich vor, die Unterscheidung sei formalistisch bzw. die Spirituosensteuer sei entrichtet worden (vgl. S. 17 der Beschwerde), ohne Letzteres zu belegen, was ihm bereits die Vorinstanz vorgehalten hat.”
Die unterlassene oder unvollständige Einreichung der Alkoholbuchhaltungsunterlagen und die Nichtabgabe der monatlichen Steueranmeldungen stellen Verstösse gegen die dem Steuerlagerbetreiber obliegenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten nach Art. 29 AlkV dar; wiederholtes Nichtnachkommen ist in den referenzierten Entscheiden als relevantes Indiz für eine Pflichtverletzung festgestellt worden.
“Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, wonach er seit 2016 keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt habe, welche als Basis für die Steueranmeldung diene, und damit insbesondere gegen Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV; SR 680.11) bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (aAlkV; SR 680.11) verstossen habe (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Er bestreitet auch nicht, dass er die im Rahmen der Lohnbrennerei erstellten Erklärungen teilweise nicht an die Behörden weitergeleitet und damit seine Meldepflicht verletzt habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Er stellt weiter nicht in Abrede, auch seinen Pflichten als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen zu sein, indem er seit 2016 seine Alkoholbuchhaltungsunterlagen trotz Aufforderung nicht vollständig eingereicht habe (Art. 29 AlkV und Art. 30 aAlkV) und von April 2019 bis September 2019 auch die monatlichen Steueranmeldungen nicht mehr eingereicht habe. Zudem habe er die Lohnbrennereiware nicht räumlich vom Steuerlager getrennt (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert dagegen, dass er seine Lohnbrennereikonzession zu Unrecht dazu verwendet habe, um die Produktionssperre der Gewerbekonzession zu umgehen (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils). Er bringt lediglich vor, die Unterscheidung sei formalistisch bzw. die Spirituosensteuer sei entrichtet worden (vgl. S. 17 der Beschwerde), ohne Letzteres zu belegen, was ihm bereits die Vorinstanz vorgehalten hat.”
“Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen ist: Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2016 trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz die Alkoholbuchhaltungsunterlagen nicht (vollständig) eingereicht (E-Mail-Verkehr zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer vom 27. November 2018 bis 13. Dezember 2018, 21. Januar 2019, 19. März 2019 und 29. April 2019 bis 6. Mai 2020, VB 17a-20; Schreiben vom 24. September 2019, VB 21a). Wie gezeigt, obliegt ihm jedoch die Pflicht über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen bzw. eine Alkoholbuchhaltung zu führen (Art. 29 AlkV und Art. 30 aAlkV; vgl. E. 3.5.1). Zudem lässt sich den Akten entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 bis September 2019 auch die monatlichen Steueranmeldungen nicht eingereicht hat (Schreiben vom 24. September 2019, VB 21a). Hiermit ist er seiner Aufzeichnungs- und Anmeldungspflicht, welche einem Steuerlagerbetreiber obliegen, wiederholt nicht nachgekommen. Weiter hat als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2019 im Steuerlager des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass darin teilweise versteuerte Spirituosen gelagert wurden. Dies, obwohl die Trennung der Verkaufsflächen vom Steuerlager nicht sichtbar gekennzeichnet war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nämlich vor, dass sich tatsächlich Lohnbrennereiware im Steuerlager befunden habe («klar gekennzeichnet, aber nicht räumlich getrennt») und er zwischenzeitlich bauliche Massnahmen getroffen habe, um die Lohnbrennereiware komplett vom Steuerlager zu trennen (Beschwerde, S.”
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