(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
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Bei gravierenden oder wiederholten Verstösse gegen die Bedingungen der Steuerlagerbewilligung ist nach Art. 34 Abs. 1 AlkV ein Entzug der Bewilligung in Betracht zu ziehen. Als relevante Verstösse gelten insbesondere die nicht eingehaltenen zentralen Verfahrenspflichten, namentlich das Unterlassen der Alkoholbuchhaltung und die Verletzung von Meldepflichten, insbesondere wenn diese Pflichten über längere Zeit missachtet werden.
“Mit Art. 6 Abs. 3 AlkG besteht eine gesetzliche Grundlage zum Entzug der Konzession vor Ablauf der Konzessionsdauer, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Der Entzug der Steuerlagerbewilligung ist sodann in Art. 34 Abs. 1 AlkV vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konzessionsbedingungen wie auch die Bedingungen zur Betreibung eines Steuerlagers nicht eingehalten. Entgegen seiner Auffassung kann von bloss leichten Verstössen gegen administrative Pflichten keine Rede sein. Er hat keine Alkoholbuchhaltung geführt, seine Meldepflicht gegenüber den Behörden verletzt und ist seinen Verpflichtungen als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 6.2). Dabei handelt es sich um zentrale Verfahrenspflichten aus den Konzessionen bzw. der Steuerlagerbewilligung, an deren Einhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. E. 6.1 hiervor und E. 3.1 des angefochtenen Urteils) und die über Jahre hinweg missachtet worden sind.”
Auch Steuern, die infolge von Widerhandlungen nicht erhoben worden sind, sind nachzubezahlen; der zur Zahlung Verpflichtete gehört zu den Nachleistungspflichtigen.
“Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerschuld gemäss Art. 34 Abs. 3 AlkV ab diesem Zeitpunkt geschuldet (E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer hat vorgeschriebene Buchungen und Meldungen unterlassen und dadurch eine Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung begangen bzw. die Abgaben gefährdet (Art. 54 Abs. 4 AlkG; E. 3.9.1). Die infolge dieser Widerhandlung nicht erhobene Spirituosensteuer ist ungeachtet eines allfälligen Verschuldens nachzuentrichten (E. 3.9.2), wobei der Beschwerdeführer, als zur Zahlung der Abgabe Verpflichteter, zu den Nachleistungspflichtigen gehört (E. 3.9.3).”
In der Praxis berechnet die Eidgenössische Zollverwaltung die konkrete Steuerforderung; diese Berechnung wird von den Gerichten bestätigt, wenn sie nicht bestritten wird.
“Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerforderung ab diesem Zeitpunkt geschuldet (Art. 34 Abs. 3 AlkV). Die Vorinstanz hat die Berechnung der Steuerforderung durch die Eidgenössische Zollverwaltung detailliert geprüft und in quantitativer Hinsicht bestätigt (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Nachdem der Beschwerdeführer die Höhe der Steuerforderung von Fr. 685'583.20 nicht beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
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