(Art. 23 Abs. 1bisAlkG)
1 commentary
Bei Lohnbrennereien ergibt sich die Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung im Namen des Auftraggebers aus den konzessionsrechtlichen Pflichtenheften (vgl. Art. 12 Pflichtenheft für gewerbliche Brennerinnen und Brenner; Art. 11 des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers).
“Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV; im Falle eines Steuerlagers: E. 3.5.1). Bei einer Lohnbrennerei übernimmt der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin (Art. 54 Abs. 3 AlkV). Unter der aAlkV ergibt sich diese Pflicht aus den gestützt auf Art. 3 Abs. 2 aAlkV auferlegten Konzessionsbedingungen gemäss den Pflichtenheften (vgl. Art. 12 des Pflichtenhefts für gewerbliche Brennerinnen und Brenner, Art. 11 des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers für Lohnbrenner und Lohnbrennerinnen, vgl. dazu unten E. 3.8.3.1 f.).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.