680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.
Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.
Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.
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