680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
Die Verwendungsbewilligung berechtigt einen Gewerbebetrieb zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol.
Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand der Ware verfolgt werden kann.
Der Zweck der Verwendung, die Anforderungen an die Dokumentation der Produktionsprozesse und die erforderlichen Aufzeichnungen über die verwendeten Mengen werden in der jeweiligen Verwendungsbewilligung festgelegt.
Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Heilmittelrecht sein.
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