(Art. 31 Abs. 2 AlkG) Änderungen betreffend die für die Denaturierung verantwortliche Person oder die Geschäftstätigkeit, die Auswirkungen auf die Denaturierungsermächtigung haben, namentlich Änderungen der Produktionsprozesse, der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, sind vorgängig zu melden.
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