680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 31 Abs. 2 AlkG)
Personen, die nicht Inhaber oder Inhaberin einer Denaturierungsermächtigung sind, können beimBAZGdie Zulassung zu einer einmaligen Denaturierung beantragen.
Die Denaturierung ist mindestens fünf Arbeitstage im Voraus beimBAZGzu beantragen.
Dem Antrag sind Angaben beizufügen über:
die zu denaturierenden Produkte;
die vorgesehenen Denaturierstoffe;
die zu denaturierende Menge;
den Denaturierprozess und die vorhandenen Installationen.
Wer eine Denaturierung beantragt, hat die Denaturierstoffe zu beschaffen, geeignete Messmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. DasBAZGlegt das weitere Vorgehen fest.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.