680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 28 AlkG)
Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser;
den Alkoholgehalt; und
bei Waren, die unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder an einen Betrieb mit Verwendungsbewilligung geliefert werden: die Bewilligungsnummer.
Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob die Steuer zu erheben ist, so entscheidet dasBAZG. Die Zollorgane erheben die Steuer an der Grenze nach dem Veranlagungsverfahren des Zollrechts.
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