680.11AlkVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 5 AlkG)
Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
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